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Die Anschaffung eines Defibrillators rettet Leben in einer Situation, in die Du selbst oder die Menschen, die Dir am Herzen liegen, jederzeit geraten können. Jeder kann vom plötzlichen Herztod betroffen sein. AED-Geräte erhöhen nicht nur deutlich die Überlebenschance, sondern verdoppeln auch die Chance auf ein Leben ohne gesundheitliche Folgeschäden. Die Bedienung ist dabei kinderleicht und für jeden Menschen möglich, selbst wenn du nicht auf die Notsituation vorbereitet bist. Daher empfiehlt auch die Bundesärztekammer die Anschaffung eines AED-Geräts.

Den aktiven Griff zum lebensrettenden Defibrillator kann Dir das Gerät allerdings nicht abnehmen, daher hilft die bloße Anwesenheit des Defibrillators nicht, sondern Du musst aktiv werden!

Wie profitierst Du als Ersthelfer von einem AED-Gerät?

Ein Defibrillator ist ein Gerät mit dem der normale Herzrhythmus durch gezielte Elektroschocks wiederhergestellt werden kann. Von den Geräten, die man aus einschlägigen Arztserien kennt, unterscheiden sich sogenannte AEDs. AEDs begleiten Dich Schritt für Schritt bei Deiner Erfahrung als Ersthelfer. Mit ihrer Hilfe kannst Du auch in stressigen und emotional aufwühlenden Situationen einen kühlen Kopf bewahren und alle notwendigen Maßnahmen einleiten. Ab dem Moment, wo Du den Defibrillator gegriffen und angeschaltet hast, wird er Dich mit genauen Anweisungen durch die Situation leiten. Du brauchst also keine Angst vor Fehlern zu haben. Untätig zu bleiben wäre der einzige Fehler, den Du begehen könntest.

Die Ersthelferquote liegt in Deutschland beim plötzlichen Herztod nur bei circa 15%.

Bist Du zur Ersten Hilfe verpflichtet?

Grundsätzlich gibt es eine Verpflichtung zur Leistung von Erster Hilfe in Notfällen. Diese Pflicht besteht nicht nur auf moralischer und ethischer Ebene, sondern ist auch im § 323c des Strafgesetzbuchs festgelegt. Gemäß des Paragrafens ist es Deine Pflicht, bei einem Notfall unverzüglich Hilfe zu leisten. Dabei wird nur so viel von Dir verlangt, wie Du auf Grund Deiner Fähigkeiten zu leisten im Stande bist. Solange Du also stets nach bestem Wissen und Gewissen handelst, hast Du auch dann keine Konsequenzen zu erwarten, falls Du bei der Ersten Hilfe etwas falsch machen solltest. Bleibst du allerdings innerhalb Deiner Möglichkeiten untätig, machst Du Dich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar.

Paragraph und Gesetz

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Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Hilfeleistung?

Die Pflicht zur Hilfeleistung besteht nur dann, wenn die Hilfeleistung zumutbar ist.  Was genau zumutbar ist und was nicht, liegt vermutlich im Auge des Betrachters. Um Klarheit zu verschaffen, wurden daher im Paragrafen § 323c StGB genaue Regelungen festgelegt.
Laut Strafgesetzbuch ist die Hilfeleistung nur dann zumutbar, wenn Du Dich als Ersthelfer durch die Hilfeleistung nicht selbst in Gefahr bringst.  Dabei gilt das Prinzip Eigenschutz vor Fremdschutz. Auch wenn Du durch die Hilfeleistung andere wichtige Pflichten wie beispielsweise die Aufsichtspflicht über ein Kind verletzen müsstest, gilt die Erste Hilfe ebenfalls als nicht zumutbar und ist nicht verpflichtend.

Noch einmal in Kürze:

  • Du kannst nichts falsch machen, außer nicht zu helfen.
  • Solange Du tätig wirst, hast Du keine Konsequenzen zu erwarten.
  • Keiner wird von Dir verlangen Dich in eine Situation zu begeben, in der Du Dich selbst gefährden wirst.
  • Überwinde den Gedanken, dass jemand mit einer höheren Kompetenz anwesend sein könnte.
  • Stelle Dir die Frage, was Du Dir in so einer Situation von Deinen Mitmenschen wünschen würdest.

Well done is better than well said.

Benjamin Franklin

Worte reichen oftmals nicht, um den Menschen die Angst vor Fehlern zu nehmen. Was dabei hilft ist das praktische Üben des Ernstfalls in Schulungen. Für betriebliche Ersthelfer ist es sogar Pflicht, alle 2 Jahre an einem Erste-Hilfe-Training teilzunehmen.